Sie fra­gen sich, ob Sie mit zwei Heil­prak­ti­ker­ver­si­che­run­gen mehr Kos­ten erstat­tet bekom­men. Die kurze Ant­wort: Nein. Das deut­sche Ver­si­che­rungs­recht schließt das aus – und eine Dop­pel­ver­si­che­rung kann im Leis­tungs­fall sogar Pro­bleme ver­ur­sa­chen.

Das Berei­che­rungs­ver­bot: Warum zwei Ver­si­che­run­gen nicht dop­pelt zah­len

Grund­lage ist § 200 VVG (Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz): Die Gesamt­erstat­tung aus allen Ver­si­che­run­gen darf die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Behand­lungs­kos­ten nicht über­stei­gen. Das gilt auch dann, wenn Sie meh­rere Ver­träge abge­schlos­sen haben.

  • Die­selbe Rech­nung kann nur ein­mal ein­ge­reicht wer­den – bei einem Ver­si­che­rer Ihrer Wahl
  • Die Erstat­tung aller betei­lig­ten Ver­si­che­rer zusam­men ist auf den tat­säch­li­chen Rech­nungs­be­trag begrenzt
  • Die dop­pelte Ein­rei­chung der­sel­ben Rech­nung bei zwei Ver­si­che­rern ist unzu­läs­sig und kann ver­si­che­rungs­recht­li­che Kon­se­quen­zen haben – bis hin zu frist­lo­ser Kün­di­gung und Rück­for­de­rung bereits gezahl­ter Leis­tun­gen

Bei­spiel: Sie zah­len 150 Euro beim Heil­prak­ti­ker. Sie erhal­ten maxi­mal 150 Euro zurück – egal ob Sie einen oder zwei Ver­träge haben.

Zwei Ver­si­che­run­gen nach­ein­an­der nut­zen: Ist das erlaubt?

Ja. Nie­mand ist ver­pflich­tet, sich auf eine Heil­prak­ti­ker­ver­si­che­rung zu beschrän­ken, und die Nut­zung nach­ein­an­der ist zuläs­sig: Ist der Leis­tungs­rah­men der ers­ten Ver­si­che­rung aus­ge­schöpft, dür­fen neue Rech­nun­gen bei der zwei­ten Ver­si­che­rung ein­ge­reicht wer­den. So erhöht sich der nutz­bare Gesamt­rah­men zum Bei­spiel von 1.000 auf 2.000 Euro. Auch eine ein­zelne Rech­nung darf auf­ge­teilt wer­den, solange beide Erstat­tun­gen zusam­men den Rech­nungs­be­trag nicht über­stei­gen. In der Pra­xis ver­langt die zweite Ver­si­che­rung dafür den Erstat­tungs­be­scheid der ers­ten.

Die Grenze bleibt das oben beschrie­bene Berei­che­rungs­ver­bot: Die­selbe Rech­nung darf in Summe nie mehr als ein­mal erstat­tet wer­den. Da Ver­si­che­rer zur Betrugs­prä­ven­tion auf effek­tive Prüf­me­cha­nis­men zurück­grei­fen und im Regel­fall Ori­gi­nal­be­lege oder digi­tale Veri­fi­zie­run­gen for­dern, fällt eine Dop­pel­ab­rech­nung schnell auf. Die dop­pelte Ein­rei­chung ist und bleibt ein straf­ba­rer Ver­si­che­rungs­be­trug. Wich­tig außer­dem: Fragt ein Ver­si­che­rer im Antrag oder im Leis­tungs­fall nach wei­te­ren bestehen­den Ver­si­che­run­gen, muss wahr­heits­ge­mäß geant­wor­tet wer­den.

Ob sich zwei Ver­träge loh­nen, ist die eigent­li­che Frage. Es fal­len dop­pelte Bei­träge an, der zweite Ver­trag hat eigene War­te­zei­ten und eine eigene Gesund­heits­prü­fung, und bereits lau­fende oder ange­ra­tene Behand­lun­gen sind nicht ver­si­chert. Für die meis­ten Pati­en­ten ist ein ein­zel­ner leis­tungs­star­ker Tarif die bes­sere und güns­ti­gere Lösung. Zwei Ver­träge rech­nen sich nur bei dau­er­haft hohen Heil­prak­ti­ker­kos­ten, und das sollte vor­her ehr­lich durch­ge­rech­net wer­den.

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Die bes­sere Alter­na­tive: Ein Ver­trag mit meh­re­ren Bau­stei­nen

Statt zwei sepa­ra­ter Ver­träge bie­ten viele Kran­ken­ver­si­che­rer ambu­lante Zusatz­ver­si­che­run­gen mit kom­bi­nier­ba­ren Bau­stei­nen an. So lässt sich der Schutz gezielt erwei­tern, ohne dop­pelt zu zah­len:

  • Heil­prak­ti­ker-Leis­tun­gen
  • Natur­heil­ver­fah­ren
  • Psy­cho­the­ra­pie
  • Wei­tere kom­ple­men­tär­me­di­zi­ni­sche Behand­lun­gen

So zah­len Sie einen Bei­trag – und sind für meh­rere Berei­che abge­si­chert.

Häu­fige Fra­gen

Wann beginnt der Ver­si­che­rungs­schutz?

Bei Zusatz­ver­si­che­run­gen gilt meist eine War­te­zeit von drei Mona­ten ab Ver­trags­be­ginn. Prü­fen Sie die Bedin­gun­gen Ihres Anbie­ters, da War­te­zei­ten je nach Tarif vari­ie­ren kön­nen.

Wel­che Gesund­heits­fra­gen muss ich beim Abschluss beant­wor­ten?

Beim Abschluss einer Zusatz­ver­si­che­rung sind Gesund­heits­fra­gen voll­stän­dig und wahr­heits­ge­mäß zu beant­wor­ten. Fal­sche oder unvoll­stän­dige Anga­ben kön­nen dazu füh­ren, dass der Ver­si­che­rer im Leis­tungs­fall vom Ver­trag zurück­tritt oder kün­digt – und bereits gezahlte Leis­tun­gen zurück­for­dert.

Wel­che Behand­lun­gen wer­den erstat­tet?

In der Regel wer­den Behand­lun­gen durch Heil­prak­ti­ker mit voll­um­fäng­li­cher Erlaub­nis sowie durch Ärzte für Natur­heil­ver­fah­ren erstat­tet. Die Abrech­nung erfolgt bis zu den Höchst­sät­zen des GebüH (Gebüh­ren­ver­zeich­nis für Heil­prak­ti­ker). Jähr­li­che Ober­gren­zen und Erstat­tungs­pro­zent­sätze sind je nach Tarif unter­schied­lich – lesen Sie die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen sorg­fäl­tig.

Lohnt sich eine Heil­prak­ti­ker-Zusatz­ver­si­che­rung über­haupt?

Das hängt davon ab, wie regel­mä­ßig Sie Heil­prak­ti­ker-Leis­tun­gen in Anspruch neh­men. Wer gele­gent­lich zur Behand­lung geht, sollte Bei­trag und mög­li­che Erstat­tung rea­lis­tisch gegen­über­stel­len. Ein Ver­gleich meh­re­rer Anbie­ter ist emp­feh­lens­wert.

Die­ser Arti­kel dient aus­schließ­lich zur all­ge­mei­nen Infor­ma­tion und ersetzt keine pro­fes­sio­nelle medi­zi­ni­sche Bera­tung, Dia­gnose oder Behand­lung sowie keine Rechts- oder Ver­si­che­rungs­be­ra­tung. Bei kon­kre­ten Fra­gen zu Ihrem Ver­si­che­rungs­ver­trag wen­den Sie sich an einen zuge­las­se­nen Ver­si­che­rungs­be­ra­ter oder direkt an Ihren Ver­si­che­rer. Bei aku­ten oder ernst­haf­ten gesund­heit­li­chen Beschwer­den wen­den Sie sich immer zuerst an einen Arzt oder den ärzt­li­chen Bereit­schafts­dienst (116 117).

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