Wenn Sie unter psy­chi­schen Lei­dens­zu­stän­den lei­den, stellt sich häu­fig die Frage, ob ein Heil­prak­ti­ker für Psy­cho­the­ra­pie oder ein appro­bier­ter Psy­cho­the­ra­peut die pas­sende Unter­stüt­zung bie­tet. Diese Ent­schei­dung hängt von Ihren indi­vi­du­el­len the­ra­peu­ti­schen Bedürf­nis­sen, der Dring­lich­keit und den Rah­men­be­din­gun­gen der Kos­ten­über­nahme ab.

Die bei­den Berufe im Über­blick

In Deutsch­land ist die Aus­übung von Psy­cho­the­ra­pie gesetz­lich streng gere­gelt. Für Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten ste­hen im Wesent­li­chen zwei pri­märe Wege zur Ver­fü­gung, um heil­kund­li­che Unter­stüt­zung bei psy­chi­schen Beschwer­den in Anspruch zu neh­men:

Der Psy­cho­the­ra­peut (his­to­risch auch Psy­cho­lo­gi­scher Psy­cho­the­ra­peut genannt) hat ein uni­ver­si­tä­res Psy­cho­lo­gie­stu­dium (Mas­ter) absol­viert, eine staat­lich aner­kannte und gere­gelte mehr­jäh­rige Fach­kunde-Wei­ter­bil­dung in einem Richt­li­ni­en­ver­fah­ren abge­schlos­sen und ver­fügt über eine Appro­ba­tion (staat­li­che Heil­zu­las­sung). Wer über eine ver­trags­ärzt­li­che Zulas­sung (Kas­sen­sitz) ver­fügt, rech­net direkt mit den gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen (GKV) ab.

Der Heil­prak­ti­ker für Psy­cho­the­ra­pie besitzt eine behörd­li­che Erlaub­nis zur Aus­übung der Heil­kunde, die gesetz­lich strikt auf das Gebiet der Psy­cho­the­ra­pie beschränkt ist (sek­to­rale Heil­prak­ti­ker­er­laub­nis). Diese Erlaub­nis wird nach einer umfas­sen­den Über­prü­fung durch das zustän­dige Gesund­heits­amt erteilt. Er arbei­tet pri­mär in freier Pri­vat­pra­xis auf Hono­rar­ba­sis für Selbst­zah­ler sowie für Pati­en­ten mit ent­spre­chen­den pri­va­ten Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­run­gen.

Aus­bil­dung: Wo der größte Unter­schied liegt

Der struk­tu­relle Unter­schied liegt im gesetz­lich vor­ge­ge­be­nen Qua­li­fi­ka­ti­ons­weg. Ein appro­bier­ter Psy­cho­the­ra­peut durch­läuft einen staat­lich lücken­los vor­de­fi­nier­ten Weg von min­des­tens sie­ben bis acht Jah­ren, bestehend aus Uni­ver­si­täts­stu­dium und post­gra­dua­ler Fach­kun­de­aus­bil­dung inklu­sive kli­ni­scher Pra­xis unter Super­vi­sion, abge­run­det durch eine staat­li­che Prü­fung.

Für den Heil­prak­ti­ker für Psy­cho­the­ra­pie sieht das Heil­prak­ti­ker­ge­setz (Heil­prG) kein stan­dar­di­sier­tes, staat­li­ches Aus­bil­dungs­cur­ri­cu­lum vor; ver­langt wird das Bestehen der anspruchs­vol­len amts­ärzt­li­chen Über­prü­fung beim Gesund­heits­amt, um Gefah­ren für die Volks­ge­sund­heit aus­zu­schlie­ßen. Wie tief­ge­hend das metho­di­sche Fach­wis­sen ist, hängt von den indi­vi­du­el­len, eigen­ver­ant­wort­lich absol­vier­ten Fach­fort­bil­dun­gen des jewei­li­gen Behand­lers ab. Das Spek­trum reicht von fun­dier­ten, mehr­jäh­ri­gen Aus­bil­dun­gen in the­ra­peu­ti­schen Ver­fah­ren bis hin zu lang­jäh­ri­ger prak­ti­scher Erfah­rung.

Das bedeu­tet für Sie als Pati­ent: Wäh­rend beim appro­bier­ten The­ra­peu­ten ein ein­heit­li­cher Min­dest­stan­dard staat­lich garan­tiert ist, emp­fiehlt es sich beim Heil­prak­ti­ker für Psy­cho­the­ra­pie, die kon­kre­ten fach­li­chen Qua­li­fi­ka­tio­nen, Zer­ti­fi­kate und Schwer­punkte auf dem jewei­li­gen Pro­fil aktiv zu sich­ten.

Der direkte Ver­gleich

Merk­mal Psy­cho­the­ra­peut (appro­biert) Heil­prak­ti­ker für Psy­cho­the­ra­pie
Aus­bil­dung / Zugang Uni­ver­si­täts­stu­dium (Mas­ter) + staatl. gere­gelte Fach­kunde-Wei­ter­bil­dung + Appro­ba­tion. Amts­ärzt­li­che Über­prü­fung (Gesund­heits­amt) sowie indi­vi­du­elle the­ra­peu­ti­sche Fach­fort­bil­dun­gen.
Berufs­be­zeich­nung „Psy­cho­the­ra­peut” (gesetz­lich geschützt gem. PsychThG). „Heil­prak­ti­ker für Psy­cho­the­ra­pie” oder „Heil­prak­ti­ker ein­ge­schränkt für das Gebiet der Psy­cho­the­ra­pie”.
Kas­sen­zu­las­sung (GKV) Ja, sofern ein ent­spre­chen­der ver­trags­ärzt­li­cher Kas­sen­sitz vor­liegt. Nein (Abrech­nung erfolgt als Pri­vat­leis­tung).
Kos­ten­über­nahme (GKV) Regu­läre Über­nahme durch die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen. Grund­sätz­lich Selbst­zah­lung (Kos­ten­er­stat­tung im Sinne des § 13 Abs. 3 SGB V nur in sel­te­nen Aus­nah­me­fäl­len).
Kos­ten (Privat/Honorar) Ori­en­tie­rung an der GOP (ca. 100–160 Euro / Stunde). Freie Hono­rar­ver­ein­ba­rung, oft Ori­en­tie­rung am GebüH (ca. 80–130 Euro / Stunde).
War­te­zei­ten Bei The­ra­peu­ten mit Kas­sen­sitz oft meh­rere Monate War­te­zeit. In der Regel sehr zeit­nah und kurz­fris­tig (oft inner­halb weni­ger Tage oder Wochen).
The­ra­pie­me­tho­den Strikte Bin­dung an die gesetz­li­chen Richt­li­ni­en­ver­fah­ren (z.B. Ver­hal­tens­the­ra­pie, Sys­te­mi­sche The­ra­pie). Metho­den­frei­heit im Rah­men der Sorg­falts­pflicht, je nach nach­ge­wie­se­ner Fach­fort­bil­dung (z.B. kom­ple­men­täre Ver­fah­ren).
Gut­ach­ten & Atteste Unein­ge­schränkt aner­kannt für Ren­ten­ver­fah­ren, Gerichte und Behör­den. Die­nen der inter­nen Doku­men­ta­tion; für amt­li­che oder gericht­li­che Zwe­cke meist nicht her­an­ge­zo­gen.
Gesetz­li­che Schwei­ge­pflicht Ja, straf­recht­lich geschützt gemäß § 203 StGB. Ja, straf­recht­lich geschützt gemäß § 203 StGB als staat­lich geprüf­ter Heil­be­ruf.
Qua­li­täts­si­che­rung Lan­des­psy­cho­the­ra­peu­ten­kam­mern und Appro­ba­ti­ons­be­hör­den. Zustän­dige Gesund­heits­äm­ter sowie frei­wil­lige Mit­glied­schaf­ten in Berufs­ver­bän­den (z.B. VFP).

Wann zu wem?

Ein appro­bier­ter Psy­cho­the­ra­peut kommt ins­be­son­dere dann infrage, wenn …

  • eine schwere oder chro­ni­sche psych­ia­tri­sche Erkran­kung vor­liegt oder der drin­gende Ver­dacht auf eine tief­grei­fende, behand­lungs­be­dürf­tige Stö­rung besteht, die einer pri­mär kli­ni­schen oder fach­ärzt­li­chen Abklä­rung bedarf.
  • Sie ein offi­zi­el­les psy­cho­the­ra­peu­ti­sches Gut­ach­ten oder ein Attest zur Vor­lage bei Behör­den, Gerich­ten oder Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­gern benö­ti­gen.
  • Sie gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert sind und die Kos­ten für die psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Behand­lung voll­stän­dig über die GKV finan­zie­ren möch­ten.
  • Sie eine Behand­lung wün­schen, die aus­schließ­lich im Rah­men der gesetz­lich ver­an­ker­ten Richt­li­ni­en­ver­fah­ren durch­ge­führt wird.

Ein Heil­prak­ti­ker für Psy­cho­the­ra­pie kommt ins­be­son­dere dann infrage, wenn …

  • Sie akute, leichte bis mit­tel­schwere psy­chi­sche Lei­dens­zu­stände, psy­cho­so­ziale Kri­sen oder Anpas­sungs­stö­run­gen ver­spü­ren und mona­te­lange War­te­zei­ten auf einen kas­sen­ärzt­li­chen Platz über­brü­cken möch­ten.
  • Sie eine the­ra­peu­ti­sche Beglei­tung suchen, die fle­xi­bel auf kom­ple­men­tär­me­di­zi­ni­sche, ganz­heit­li­che oder metho­den­über­grei­fende Ansätze zurück­grei­fen kann.
  • Sie als Pri­vat­ver­si­cher­ter, Bei­hil­fe­be­rech­tig­ter oder Inha­ber einer Heil­prak­ti­ker-Zusatz­ver­si­che­rung über einen Tarif ver­fü­gen, der psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Leis­tun­gen nach dem GebüH abdeckt.
  • Sie bewusst den Sta­tus als Selbst­zah­ler wäh­len, um eine for­male Dia­gno­se­re­gis­trie­rung in den Akten der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­run­gen zu ver­mei­den (z. B. mit Blick auf anste­hende Ver­be­am­tun­gen oder den Abschluss bestimm­ter Ver­si­che­run­gen).

Wich­ti­ger Sicher­heits­hin­weis: Bei aku­ten psych­ia­tri­schen Not­fäl­len, aku­ten Psy­cho­sen oder aus­ge­präg­ter Selbst­ge­fähr­dung ist eine ambu­lante Pra­xis nicht die pri­märe Anlauf­stelle. Wen­den Sie sich in die­sen Fäl­len sofort an die psych­ia­tri­schen Aku­t­am­bu­lan­zen der Kli­ni­ken, den Ret­tungs­dienst (112) oder rund um die Uhr an die Tele­fon­seel­sorge unter 0800 111 0 111 (kos­ten­frei und anonym).

Beide Beglei­tun­gen kom­bi­nie­ren

Viele Pati­en­ten nut­zen die Fle­xi­bi­li­tät einer Pri­vat­pra­xis im Sinne einer qua­li­fi­zier­ten Über­brü­ckung: Sie neh­men kurz­fris­tig Unter­stüt­zung bei einem Heil­prak­ti­ker für Psy­cho­the­ra­pie in Anspruch, um die belas­tende War­te­zeit bis zum Beginn einer kas­sen­ärzt­lich finan­zier­ten Behand­lung bei einem appro­bier­ten Kol­le­gen abzu­fe­dern.

Eine par­al­lele Inan­spruch­nahme ist recht­lich zuläs­sig, sofern beide Behand­ler voll­um­fäng­lich über die par­al­lel lau­fen­den Maß­nah­men infor­miert sind und die ange­wand­ten Metho­den the­ra­peu­tisch sinn­voll inein­an­der­grei­fen. Die Ent­schei­dung für den Ver­bleib in einer Pri­vat­pra­xis rich­tet sich nach dem indi­vi­du­el­len Lei­dens­druck, den finan­zi­el­len Mög­lich­kei­ten und der medi­zi­ni­schen Not­wen­dig­keit, wel­che bei schwe­ren Ver­läu­fen stets eine fach­ärzt­li­che oder appro­bierte Beglei­tung erfor­dert.

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Häu­fige Fra­gen (FAQ) 

Darf sich ein Heil­prak­ti­ker für Psy­cho­the­ra­pie „Psy­cho­the­ra­peut” nen­nen?

Nein. Die Berufs­be­zeich­nung „Psy­cho­the­ra­peut” ist gemäß § 1 des Psy­cho­the­ra­peu­ten­ge­set­zes (PsychThG) streng geschützt. Sie darf aus­schließ­lich von appro­bier­ten Fach­ärz­ten und Psy­cho­lo­gen mit ent­spre­chen­der staat­li­cher Zulas­sung geführt wer­den. Sek­to­ral geprüfte Behand­ler nut­zen ver­pflich­tend trans­pa­rente Bezeich­nun­gen wie „Heil­prak­ti­ker für Psy­cho­the­ra­pie” oder „Heil­prak­ti­ker (beschränkt auf das Gebiet der Psy­cho­the­ra­pie)”.

Kann ein Heil­prak­ti­ker für Psy­cho­the­ra­pie eine Dia­gnose stel­len?

Ja. Im Rah­men sei­ner staat­li­chen Erlaub­nis zur Aus­übung der Heil­kunde ist der Heil­prak­ti­ker für Psy­cho­the­ra­pie recht­lich befugt und im Rah­men der berufs­recht­li­chen Sorg­falts- und Doku­men­ta­ti­ons­pflicht auch dazu ver­pflich­tet, Dia­gno­sen für psy­chi­sche Stö­rungs­bil­der nach dem inter­na­tio­na­len ICD-Schlüs­sel zu stel­len. Zu beach­ten ist ledig­lich, dass diese Dia­gno­sen von staat­li­chen Behör­den, Gerich­ten oder für gesetz­li­che Ren­ten­ver­fah­ren im Regel­fall nicht als amt­li­che Gut­ach­ten her­an­ge­zo­gen wer­den.

Ist es ein Nach­teil, wenn ich zuerst eine Pri­vat­pra­xis auf­su­che?

Nein, aus for­ma­ler Sicht ent­steht Ihnen dadurch kein Nach­teil. Wenn Sie zu einem spä­te­ren Zeit­punkt eine Behand­lung bei einem appro­bier­ten Psy­cho­the­ra­peu­ten mit Kas­sen­sitz begin­nen möch­ten, bleibt Ihr gesetz­li­cher Anspruch auf kas­sen­ärzt­li­che Ver­sor­gung davon völ­lig unbe­rührt. Die vor­he­rige Inan­spruch­nahme einer Pri­vat­pra­xis hat kei­nen nega­ti­ven Ein­fluss auf die Geneh­mi­gung durch die gesetz­li­che Kran­ken­kasse.

Wor­auf sollte ich bei der Aus­wahl eines Heil­prak­ti­kers für Psy­cho­the­ra­pie ach­ten?

Da der Gesetz­ge­ber kein ein­heit­li­ches Aus­bil­dungs­cur­ri­cu­lum vor­gibt, soll­ten Sie auf nach­weis­bare, fun­dierte Fach­fort­bil­dun­gen in eta­blier­ten psy­cho­the­ra­peu­ti­schen Ver­fah­ren (z. B. Gesprächs­psy­cho­the­ra­pie, Sys­te­mi­sche The­ra­pie oder aner­kannte Ent­span­nungs­ver­fah­ren) ach­ten. Eine Mit­glied­schaft in einem gro­ßen Berufs­ver­band (z. B. dem VFP) sowie eine trans­pa­rente Auf­klä­rung über die anfal­len­den Hono­rar­sätze und Metho­den im Erst­ge­spräch sind wich­tige Indi­ka­to­ren für eine pro­fes­sio­nelle Arbeits­weise.

Recht­li­cher Hin­weis: Die­ser Infor­ma­ti­ons­ar­ti­kel wurde nach bes­tem Wis­sen und dem aktu­el­len Rechts­stand erstellt. Er dient aus­schließ­lich der all­ge­mei­nen Auf­klä­rung über das Berufs­bild und die Hono­rar­struk­tu­ren in Deutsch­land und stellt keine Rechts‑, Hono­rar- oder medi­zi­ni­sche Bera­tung dar. Bei aku­ten oder schwer­wie­gen­den gesund­heit­li­chen Kri­sen wen­den Sie sich bitte unver­züg­lich an den ärzt­li­chen Bereit­schafts­dienst (116 117) oder den Not­ruf (112).

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