Eine Heil­prak­ti­ker-Zusatz­ver­si­che­rung klingt nach einem Nischen­pro­dukt – ist aber für alle, die regel­mä­ßig natur­heil­kund­li­che Behand­lun­gen nut­zen, eine der sinn­volls­ten Ergän­zun­gen zur gesetz­li­chen Kasse. Hier erfah­ren Sie, was sie leis­ten kann, wor­auf Sie beim Abschluss ach­ten soll­ten und wel­che Fall­stri­cke viele über­se­hen.

Was ist eine Heil­prak­ti­ker-Zusatz­ver­si­che­rung?

Eine Heil­prak­ti­ker-Zusatz­ver­si­che­rung ist eine pri­vate Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung, die GKV-Ver­si­cherte ergän­zend zur gesetz­li­chen Kasse abschlie­ßen kön­nen. Sie über­nimmt – je nach Tarif­um­fang – Behand­lungs­kos­ten beim Heil­prak­ti­ker und bei Ärz­ten für Natur­heil­ver­fah­ren, die von den gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen in der Regel nicht oder nur teil­weise erstat­tet wer­den.

Der Begriff „Heil­prak­ti­ker­ver­si­che­rung“ ist umgangs­sprach­lich. Gemeint ist genau genom­men eine ambu­lante Zusatz­ver­si­che­rung mit dem Schwer­punkt Natur­heil­kunde. Sie erstat­tet somit Leis­tun­gen sowohl beim Heil­prak­ti­ker als auch bei einem Arzt, der kom­ple­men­tär­me­di­zi­ni­sche Ver­fah­ren anbie­tet.

Was leis­tet sie kon­kret?

Leis­tungs­starke Tarife ori­en­tie­ren sich an den Posi­tio­nen des Gebüh­ren­ver­zeich­nis­ses für Heil­prak­ti­ker (GebüH) und des Hufe­land­ver­zeich­nis­ses – das sind die bei­den maß­geb­li­chen Abrech­nungs­grund­la­gen für natur­heil­kund­li­che Leis­tun­gen. Im Ein­zel­nen kann das typi­scher­weise fol­gende Berei­che umfas­sen:

  • Ein brei­tes Spek­trum natur­heil­kund­li­cher Behand­lun­gen: z. B. Aku­punk­tur, Osteo­pa­thie, Homöo­pa­thie, TCM, Chi­ro­prak­tik, Phy­to­the­ra­pie sowie natur­heil­kund­lich begrün­dete Infu­sio­nen und Labor­dia­gnos­tik
  • Natur­heil­kund­li­che Arz­nei- und Ver­band­mit­tel, die im Rah­men der Behand­lung ord­nungs­ge­mäß ver­ord­net wer­den
  • Behand­lun­gen durch Ärzte für Natur­heil­ver­fah­ren mit ent­spre­chen­der Zusatz­aus­bil­dung
  • Je nach gewähl­tem Spe­zi­al­ta­rif: Beglei­tung beim Heil­prak­ti­ker für Psy­cho­the­ra­pie
  • Häu­fig kom­bi­niert mit wei­te­ren ambu­lan­ten Leis­tun­gen wie Seh­hil­fen, Schutz­imp­fun­gen oder erwei­ter­ten Vor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen

Was kos­tet sie?

Die fol­gende Tabelle zeigt unver­bind­li­che Ori­en­tie­rungs­werte – indi­vi­du­elle Abwei­chun­gen je nach Anbie­ter, Tarif­ge­stal­tung und Ein­tritts­al­ter sind mög­lich:

Tarif­ka­te­go­rie Monats­bei­trag Typi­sches Jah­res­bud­get Mög­li­cher Erstat­tungs­satz
Ein­stei­ger­ta­rif ab ca. 10 Euro 400–600 Euro 80–100 %
Mit­tel­ta­rif ca. 15–20 Euro 800–1.000 Euro 80–100 %
Pre­mi­um­ta­rif ca. 25–40 Euro 1.500–2.500 Euro 100 %

Der Bei­trag hängt maß­geb­lich vom Alter bei Ver­trags­ab­schluss ab – je jün­ger der Antrag­stel­ler, desto güns­ti­ger sind meist die Kon­di­tio­nen. Wer in jun­gen, gesun­den Jah­ren abschließt, sichert sich oft dau­er­haft nied­ri­gere Bei­träge als jemand, der den Ver­trag erst im fort­ge­schrit­te­nen Lebens­al­ter abschließt.

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Die wich­tigs­ten Kri­te­rien beim Ver­gleich

Die Tarife am Markt unter­schei­den sich erheb­lich. Diese Punkte ent­schei­den über die tat­säch­li­che Leis­tungs­stärke im Ernst­fall:

Kri­te­rium Wor­auf Sie ach­ten soll­ten
Jah­res­bud­get Ach­ten Sie auf ein aus­rei­chen­des Bud­get (z. B. 800–1.000 Euro) nach Ablauf der anfäng­li­chen Sum­men­be­gren­zung. Prü­fen Sie genau, wie hoch die Erstat­tungs­grenze in den ers­ten 1–3 Jah­ren defi­niert ist.
Erstat­tungs­satz Ein Satz von 100 % bie­tet die maxi­male Ent­las­tung. Tarife mit 80 % Erstat­tung bedeu­ten, dass Sie einen Eigen­an­teil von 20 % selbst tra­gen – bei einer Jah­res­summe von 500 Euro ent­spricht dies 100 Euro.
Abrech­nungs­grund­lage Der Tarif sollte trans­pa­rent nach dem GebüH und dem Hufe­land­ver­zeich­nis leis­ten und nicht auf einen stark ein­ge­schränk­ten, unter­neh­mens­ei­ge­nen Leis­tungs­ka­ta­log des Ver­si­che­rers begrenzt sein.
War­te­zei­ten Je nach Anbie­ter vari­iert die all­ge­meine War­te­zeit zwi­schen 0 und 3 Mona­ten. Psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Leis­tun­gen im Rah­men von Spe­zi­al­ta­ri­fen kön­nen beson­de­ren tarif­li­chen War­te­zei­ten unter­lie­gen.
HP Psych ein­ge­schlos­sen Leis­tun­gen durch einen Heil­prak­ti­ker für Psy­cho­the­ra­pie sind nur in aus­ge­wähl­ten Tari­fen erstat­tungs­fä­hig. Wenn die­ser Bereich für Sie rele­vant ist, muss dies expli­zit im Bedin­gungs­werk geprüft wer­den.
Labor­kos­ten Die Erstat­tung von Labor­dia­gnos­tik in direk­tem Zusam­men­hang mit einer natur­heil­kund­li­chen Behand­lung sollte ver­trag­lich ein­ge­schlos­sen sein, da hier sepa­rate Kos­ten ent­ste­hen kön­nen.
Gesund­heits­fra­gen Sämt­li­che Fra­gen im Antrag müs­sen zwin­gend wahr­heits­ge­mäß und voll­stän­dig beant­wor­tet wer­den. Vor­ver­trag­li­che Anzei­ge­pflicht­ver­let­zun­gen gefähr­den den Ver­si­che­rungs­schutz rück­wir­kend.
Bei­trags­sta­bi­li­tät Infor­mie­ren Sie sich über die his­to­ri­sche Bei­trags­sta­bi­li­tät des Tarifs. Extrem güns­tige Lockta­rife nei­gen in man­chen Fäl­len zu spür­ba­ren Bei­trags­an­pas­sun­gen in den Fol­ge­jah­ren.

Die größ­ten Fall­stri­cke

  • Zu spät abge­schlos­se­ner Ver­trag: Der häu­figste Feh­ler in der Pra­xis. Befin­det sich ein Pati­ent bereits in einer lau­fen­den Behand­lung, ist ein Ter­min bereits ver­ein­bart oder wurde eine The­ra­pie vor Ver­trags­ab­schluss ärzt­lich ange­ra­ten, besteht für die­sen spe­zi­fi­schen Fall kein Erstat­tungs­an­spruch – auch bei Tari­fen ohne klas­si­sche War­te­zeit.
  • Bereits bekann­ter psy­cho­the­ra­peu­ti­scher Bedarf: Ist ein psy­cho­the­ra­peu­ti­scher Behand­lungs­be­darf vor Antrag­stel­lung bereits doku­men­tiert oder ange­ra­ten, führt dies bei den ent­spre­chen­den Tari­fen in der Regel zu Leis­tungs­aus­schlüs­sen oder einer Ableh­nung des Antrags.
  • Unvoll­stän­dige Anga­ben zu Vor­er­kran­kun­gen: Pri­vate Zusatz­ver­si­che­run­gen prü­fen das Risiko mit­tels Gesund­heits­fra­gen. Wer­den bestehende Erkran­kun­gen oder Beschwer­den ver­schwie­gen, kann der Ver­si­che­rer im Leis­tungs­fall die Zah­lung ver­wei­gern oder vom Ver­trag zurück­tre­ten.
  • Die anfäng­li­che Zahn-/Am­bu­lant-Staf­fel: Nahezu alle Tarife begren­zen die maxi­male Erstat­tungs­summe in den ers­ten Jah­ren (Jah­res­staf­fe­lung). Wer direkt zu Beginn kos­ten­in­ten­sive The­ra­pien plant, erreicht diese Gren­zen schnell.
  • Keine kos­ten­freie Fami­li­en­ver­si­che­rung: Anders als in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung gibt es in der pri­va­ten Zusatz­ver­si­che­rung keine bei­trags­freie Mit­ver­si­che­rung von Fami­li­en­mit­glie­dern. Für jede Per­son – auch für Kin­der – ist ein eige­ner Bei­trag zu ent­rich­ten.

Tipp für Eltern: Eine Heil­prak­ti­ker-Zusatz­ver­si­che­rung für Kin­der lässt sich meist sehr unkom­pli­ziert abschlie­ßen. Da in jun­gen Jah­ren sel­ten schwer­wie­gende Vor­er­kran­kun­gen vor­lie­gen, sind die Gesund­heits­fra­gen ein­fach zu beant­wor­ten und die Bei­träge dau­er­haft nied­rig.

Wann lohnt sie sich – und wann nicht?

Eine Heil­prak­ti­ker-Zusatz­ver­si­che­rung kann sich wirt­schaft­lich loh­nen, wenn Sie die Ange­bote der Natur­heil­kunde regel­mä­ßig und gezielt in Anspruch neh­men. Bei einem durch­schnitt­li­chen Mit­tel­ta­rif von bei­spiels­weise 18 Euro im Monat (216 Euro im Jahr) und einem bean­spruch­ten Jah­res­bud­get von 1.000 Euro kön­nen die Erstat­tun­gen die gezahl­ten Bei­träge bereits bei einem umfas­sen­den Behand­lungs­zy­klus (aus­führ­li­che Erst­ana­mnese und meh­rere Fol­ge­ter­mine) über­stei­gen.

Der Abschluss ist weni­ger sinn­voll, wenn Sie natur­heil­kund­li­che Ver­fah­ren sel­ten oder gar nicht nut­zen. Ebenso ist der Abschluss meist nicht mehr ziel­füh­rend, wenn akute Beschwer­den bereits bestehen und strenge Annah­me­richt­li­nien der Ver­si­che­rer eine nor­male Absi­che­rung ver­hin­dern.

Es gilt der Grund­satz des Risi­ko­ma­nage­ments: Abschlie­ßen, solange Beschwer­de­frei­heit besteht. Wer war­tet, bis die the­ra­peu­ti­sche Behand­lung bereits begon­nen hat, kann für die­sen Fall kei­nen rück­wir­ken­den Schutz mehr erwar­ten.

Häu­fige Fra­gen

Kann ich eine Heil­prak­ti­ker-Zusatz­ver­si­che­rung trotz Vor­er­kran­kung abschlie­ßen?

Dies rich­tet sich nach der Art der Vor­er­kran­kung und den Annah­me­richt­li­nien des jewei­li­gen Ver­si­che­rers. Einige Tarife arbei­ten mit ver­ein­fach­ten Gesund­heits­fra­gen und ermög­li­chen eine Annahme mit einem risi­ko­be­ding­ten Bei­trags­zu­schlag oder dem Aus­schluss bereits bestehen­der chro­ni­scher Lei­den. Eine unver­bind­li­che Risi­ko­vor­anfrage über einen unab­hän­gi­gen Ver­si­che­rungs­exper­ten ist hier rat­sam.

Was ist der Unter­schied zwi­schen GebüH und Hufe­land­ver­zeich­nis?

Das GebüH (Gebüh­ren­ver­zeich­nis für Heil­prak­ti­ker) regelt die Abrech­nungs­po­si­tio­nen für Leis­tun­gen von Heil­prak­ti­kern. Das Hufe­land­ver­zeich­nis hin­ge­gen lis­tet aner­kannte natur­heil­kund­li­che Behand­lungs­for­men auf, die von appro­bier­ten Ärz­ten mit ent­spre­chen­der Zusatz­be­zeich­nung erbracht und nach der GOÄ (Gebüh­ren­ord­nung für Ärzte) abge­rech­net wer­den. Ein opti­ma­ler Tarif deckt beide Ver­zeich­nisse ab.

Kann ich die Ver­si­che­rung kün­di­gen, wenn ich sie nicht mehr benö­tige?

Ja, pri­vate Zusatz­ver­si­che­run­gen kön­nen unter Ein­hal­tung der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Min­dest­ver­trags­lauf­zeit (meist 1 oder 2 Jahre) in der Regel mit einer Frist von drei Mona­ten zum Ende des Ver­si­che­rungs­jah­res gekün­digt wer­den. Zu beach­ten ist, dass bei einem even­tu­el­len spä­te­ren Neu­ab­schluss das dann höhere Ein­tritts­al­ter sowie der aktu­elle Gesund­heits­zu­stand neu geprüft wer­den.

Erstat­tet die Zusatz­ver­si­che­rung auch Arz­nei­mit­tel, die der Heil­prak­ti­ker emp­fiehlt?

Viele Tarife erstat­ten apo­the­ken­pflich­tige natur­heil­kund­li­che oder homöo­pa­thi­sche Arz­nei­mit­tel, sofern diese im Rah­men einer Behand­lung direkt ver­ord­net wur­den. Reine Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­tel oder kos­me­ti­sche Prä­pa­rate sind stan­dard­mä­ßig von der Erstat­tung aus­ge­schlos­sen. Maß­geb­lich sind hierzu die All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen (AVB) des jewei­li­gen Tarifs.

Recht­li­cher Hin­weis: Die­ser Infor­ma­ti­ons­ar­ti­kel wurde sorg­fäl­tig erstellt, dient jedoch aus­schließ­lich der all­ge­mei­nen Auf­klä­rung und Infor­ma­tion. Er stellt keine indi­vi­du­elle Versicherungs‑, Ver­mitt­lungs- oder Rechts­be­ra­tung dar und kann eine medi­zi­ni­sche Bera­tung oder Dia­gno­se­stel­lung durch appro­bierte Ärzte oder qua­li­fi­zierte Heil­prak­ti­ker nicht erset­zen. Bei aku­ten gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kun­gen wen­den Sie sich bitte umge­hend an den ärzt­li­chen Bereit­schafts­dienst (Tele­fon 116 117) oder in Not­fäl­len an den Ret­tungs­dienst (Not­ruf 112).

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