Das hor­mo­nelle Sys­tem steu­ert vitale Kör­per­funk­tio­nen wie den Stoff­wech­sel, den Ener­gie­haus­halt und das Wohl­be­fin­den. Bei orga­ni­schen Erkran­kun­gen der hor­mo­nel­len Organe (wie bei­spiels­weise der Schild­drüse) ist eine ärzt­li­che Dia­gnose und medi­ka­men­töse Ein­stel­lung zwin­gend erfor­der­lich. Heil­prak­ti­ker mit die­sem Schwer­punkt bie­ten eine beglei­tende, die all­ge­meine Vita­li­tät unter­stüt­zende Betreu­ung neben der schul­me­di­zi­ni­schen Behand­lung an.

Je nach Aus­bil­dung und Metho­den­spek­trum kom­men unter ande­rem fol­gende Ansätze zum Ein­satz:

  • Ernäh­rungs­be­ra­tung zur Unter­stüt­zung des all­ge­mei­nen Stoff­wech­sels
  • Bera­tung zu Lebens­stil und All­tags­struk­tur
  • Klas­si­sche Natur­heil­ver­fah­ren und Homöo­pa­thie als ganz­heit­li­che The­ra­pie­me­tho­den
  • Ent­span­nungs­ver­fah­ren zur Stress­re­duk­tion
  • Aus­lei­tende Ver­fah­ren

Die natur­heil­kund­li­che Beglei­tung zielt auf die Akti­vie­rung der kör­per­ei­ge­nen Regu­la­ti­ons­kräfte und die För­de­rung des all­ge­mei­nen Wohl­be­fin­dens ab; ein kon­kre­ter Behand­lungs­er­folg oder eine Lin­de­rung kön­nen recht­lich nicht garan­tiert wer­den. Die Dia­gnose, medi­ka­men­töse Ein­stel­lung und ärzt­li­che Kon­trolle der Hor­mon­werte gehö­ren in ärzt­li­che Hände. Ver­ord­nete Medi­ka­mente soll­ten ohne Rück­spra­che mit dem behan­deln­den Arzt nicht abge­setzt oder ver­än­dert wer­den.

FAQ
Kann ein Heil­prak­ti­ker das Hor­mon­sys­tem und den Stoff­wech­sel natur­heil­kund­lich beglei­ten?

Ein Heil­prak­ti­ker bie­tet in die­sem Bereich eine beglei­tende, die all­ge­meine Vita­li­tät unter­stüt­zende Betreu­ung an. Dies kann bei­spiels­weise durch eine gezielte Ernäh­rungs­be­ra­tung, Bera­tung zum Lebens­stil oder das Auf­zei­gen ganz­heit­li­cher Ansätze gesche­hen. Die pri­märe Dia­gnose und medi­zi­ni­sche The­ra­pie von Erkran­kun­gen erfolgt stets durch den Arzt.

Ersetzt die heil­prak­ti­ker­li­che Beglei­tung die ärzt­li­che Behand­lung?

Nein. Eine natur­heil­kund­li­che Beglei­tung ver­steht sich aus­schließ­lich als Ergän­zung und ersetzt kei­nes­falls die ärzt­li­che Dia­gnos­tik, regel­mä­ßige Kon­trol­len oder die medi­ka­men­töse Ein­stel­lung der Hor­mon­werte. Ver­ord­nete Medi­ka­mente dür­fen ohne Rück­spra­che mit dem behan­deln­den Arzt nicht abge­setzt oder modi­fi­ziert wer­den.

Wel­che natur­heil­kund­li­chen Metho­den kom­men zum Ein­satz?

Je nach the­ra­peu­ti­scher Aus­rich­tung des Behand­lers reicht das Spek­trum von der Ernäh­rungs­be­ra­tung zur Unter­stüt­zung des Stoff­wech­sels über Ent­span­nungs­ver­fah­ren zur Stress­re­duk­tion und aus­lei­tende Ver­fah­ren bis hin zur Homöo­pa­thie als eigen­stän­dige, ganz­heit­li­che The­ra­pie­me­thode.

Über­nimmt die Kran­ken­kasse die Kos­ten für die Bera­tung?

Gesetz­li­che Kran­ken­kas­sen über­neh­men die Kos­ten für Heil­prak­ti­ker­leis­tun­gen in der Regel nicht. Sofern eine pri­vate Kran­ken­ver­si­che­rung, Bei­hilfe oder eine ent­spre­chende Zusatz­ver­si­che­rung besteht, ist eine voll­stän­dige oder teil­weise Erstat­tung je nach Tarif mög­lich. Bitte hal­ten Sie hierzu vorab Rück­spra­che mit Ihrem Kos­ten­trä­ger.

Wich­ti­ger recht­li­cher Hin­weis zu den Fach­be­rei­chen und Kate­go­rien:
Die auf die­ser Seite genutz­ten Begriffe die­nen als the­ma­ti­sche Such­ka­te­go­rien zur Ori­en­tie­rung inner­halb unse­res Ver­zeich­nis­ses. Sie beschrei­ben die kom­ple­men­tär­me­di­zi­ni­schen, natur­heil­kund­li­chen oder ganz­heit­li­chen Betä­ti­gungs­fel­der der gelis­te­ten Heil­prak­ti­ker. Die Bezeich­nun­gen sind nicht mit fach­ärzt­li­chen Titeln (wie z. B. in der uni­ver­si­tä­ren All­er­go­lo­gie oder Endo­kri­no­lo­gie) gleich­zu­set­zen. Die vor­ge­stell­ten Metho­den (z. B. Osteo­pa­thie, Aku­punk­tur oder Homöo­pa­thie) gehö­ren pri­mär zur natur­heil­kund­li­chen Erfah­rungs­me­di­zin; ihre Wirk­sam­keit ist wis­sen­schaft­lich und schul­me­di­zi­nisch nicht in jedem Fall aner­kannt oder unum­strit­ten bewie­sen. Aus der Zuord­nung eines The­ra­peu­ten zu einer Kate­go­rie lei­tet sich kein Heil- oder Lin­de­rungs­ver­spre­chen ab. Für die Ein­hal­tung spe­zi­fi­scher Wer­be­ver­bote auf den Ein­zel­pro­fi­len (wie dem Ver­bot von Vor­her-Nach­her-Bil­dern im Bereich der ästhe­ti­schen Behand­lun­gen gemäß § 11 HWG) sind die gelis­te­ten Behand­ler selbst ver­ant­wort­lich.
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