Wer heute auf der Suche nach einem The­ra­pie­platz bei einem kas­sen­zu­ge­las­se­nen psy­cho­lo­gi­schen Psy­cho­the­ra­peu­ten ist, muss oft meh­rere Monate War­te­zeit ein­pla­nen. Viele Betrof­fene wei­chen des­halb auf einen Heil­prak­ti­ker ein­ge­schränkt für das Gebiet der Psy­cho­the­ra­pie aus, da hier Ter­mine meist zeit­nah ver­füg­bar sind. Die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung über­nimmt diese Kos­ten in der Regel nicht, wes­halb eine pri­vate Zusatz­ver­si­che­rung sinn­voll sein kann – vor­aus­ge­setzt, der gewählte Tarif deckt psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Leis­tun­gen tat­säch­lich ab.

Ist Psy­cho­the­ra­pie in Stan­dard-Tari­fen ent­hal­ten?

Dass jede her­kömm­li­che Heil­prak­ti­ker-Zusatz­ver­si­che­rung auch für psy­chi­sche Belas­tun­gen auf­kommt, ist ein häu­fi­ger Irr­glaube. Klas­si­sche Zusatz­ta­rife sind meist pri­mär auf kör­per­li­che Natur­heil­ver­fah­ren aus­ge­legt, etwa Aku­punk­tur, Osteo­pa­thie oder Homöo­pa­thie. Psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Leis­tun­gen wer­den von vie­len Stan­dard-Bedin­gun­gen expli­zit aus­ge­schlos­sen.

Für eine gezielte Absi­che­rung ist es zwin­gend erfor­der­lich, nach Tari­fen zu suchen, die die psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Behand­lung durch Heil­prak­ti­ker aus­drück­lich in ihren Leis­tungs­ka­ta­log ein­ge­schlos­sen haben. Maß­geb­lich ist hier­bei das Vor­lie­gen einer ent­spre­chen­den Abrech­nungs­grund­lage.

Erstat­tungs­höhe: Was ist in der Pra­xis üblich?

Die am Markt ver­füg­ba­ren Tarife unter­schei­den sich erheb­lich in ihren jähr­li­chen Höchst­sät­zen und Erstat­tungs­pro­zent­sät­zen. Gute Tarife zeich­nen sich durch fol­gende Merk­male aus:

  • Erstat­tungs­satz: Hoch­wer­tige Tarife erstat­ten meist 80–100 Pro­zent des ver­ein­bar­ten Rech­nungs­be­tra­ges.
  • Jähr­li­che Ober­grenze: Leis­tungs­starke Ange­bote decken zwi­schen 1.000 und 2.000 Euro pro Kalen­der­jahr ab – ein soli­der Rah­men für eine fun­dierte the­ra­peu­ti­sche Beglei­tung.
  • Leis­tungs­staf­fe­lung: Nahezu alle Tarife begren­zen die Aus­zah­lungs­sum­men in den ers­ten zwei bis drei Ver­si­che­rungs­jah­ren. Der volle Anspruch ent­fal­tet sich meist erst ab dem drit­ten oder vier­ten Jahr.

Modell­haf­tes Rechen­bei­spiel zur Ori­en­tie­rung

Um die finan­zi­elle Struk­tu­rie­rung einer sol­chen Beglei­tung zu ver­deut­li­chen, zeigt die fol­gende Über­sicht eine modell­hafte Kos­ten­auf­tei­lung:

Leis­tung (Bei­spiel) Ange­nom­mene Kos­ten Erstat­tung (80 % Tarif) Vor­aus­sicht­li­cher Eigen­an­teil
10 Sit­zun­gen zur the­ra­peu­ti­schen Beglei­tung 1.000,00 Euro 800,00 Euro 200,00 Euro

Wich­ti­ger Hin­weis zur Abrech­nung: Viele Ver­si­che­rer ver­lan­gen eine Abrech­nung ana­log zum Gebüh­ren­ver­zeich­nis für Heil­prak­ti­ker (GebüH). Prü­fen Sie im Klein­ge­druck­ten genau, ob der Tarif psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Leis­tun­gen nach dem GebüH oder dar­auf basie­rende, ana­loge Hono­rar­ver­ein­ba­run­gen abdeckt. Bil­lig­ta­rife schlie­ßen Erstat­tun­gen häu­fig kom­plett aus, wenn die Behand­lung nicht durch appro­bierte Ärzte erfolgt.

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Gesund­heits­fra­gen und Vor­er­kran­kun­gen

Pri­vate Kran­ken­ver­si­che­run­gen kal­ku­lie­ren Risi­ken für die Zukunft. Ein bereits bestehen­der Behand­lungs­be­darf kann im Nach­gang nicht mehr ver­si­chert wer­den. Vor Ver­trags­ab­schluss müs­sen daher detail­lierte Gesund­heits­fra­gen wahr­heits­ge­mäß beant­wor­tet wer­den.

Typi­sche Prüf­kri­te­rien der Ver­si­che­rer

  • Aktu­el­ler Sta­tus: Befin­den Sie sich aktu­ell in einer psy­cho­the­ra­peu­ti­schen Behand­lung, oder ist eine sol­che ange­ra­ten oder geplant?
  • His­to­rie: Waren Sie in den letz­ten 3–5 Jah­ren wegen psy­chi­scher oder psy­cho­so­ma­ti­scher Beschwer­den in ärzt­li­cher oder bera­te­ri­scher Behand­lung?
  • Medi­ka­tion: Wer­den oder wur­den in den letz­ten Jah­ren dies­be­züg­li­che Medi­ka­mente ein­ge­nom­men?

Müs­sen diese Fra­gen bejaht wer­den, führt dies in der Pra­xis bei fast allen Gesell­schaf­ten zu einer direk­ten Ableh­nung des Antrags oder zu einem voll­stän­di­gen Leis­tungs­aus­schluss für psy­chi­sche Erkran­kun­gen. Der Abschluss ist daher nur dann ziel­füh­rend, bevor eine ent­spre­chende Belas­tung akten­kun­dig oder ärzt­lich ange­ra­ten wird.

Die ver­trag­li­che War­te­zeit

Selbst bei einem erfolg­rei­chen Ver­trags­ab­schluss ohne Vor­er­kran­kun­gen kann die Leis­tung nicht am Fol­ge­tag bean­sprucht wer­den. Wäh­rend für all­ge­meine Heil­prak­ti­ker­leis­tun­gen meist eine drei­mo­na­tige War­te­zeit gilt, greift im Bereich der Psy­cho­the­ra­pie bei fast allen Anbie­tern eine beson­dere War­te­zeit von 8 Mona­ten. Wäh­rend die­ser Phase ein­ge­lei­tete Behand­lun­gen sind nicht erstat­tungs­fä­hig.

Fazit und Check­liste für den Tarif­ver­gleich

Eine Ergän­zungs­ver­si­che­rung für Leis­tun­gen nach dem Heil­prak­ti­ker­ge­setz kann eine wert­volle Unter­stüt­zung bei der Beglei­tung von psy­chi­schen Belas­tun­gen und Kri­sen dar­stel­len. Da der Markt intrans­pa­rent ist, soll­ten die Bedin­gun­gen früh­zei­tig und in beschwer­de­freien Zei­ten ver­gli­chen wer­den. Prü­fen Sie vorab fol­gende Kern­fra­gen:

  1. Sind psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Leis­tun­gen nach dem GebüH expli­zit ein­ge­schlos­sen?
  2. Wie hoch ist der pro­zen­tuale Erstat­tungs­satz, und wo liegt das jähr­li­che Limit?
  3. Wel­che Begren­zun­gen sieht die Leis­tungs­staf­fel in den ers­ten drei Jah­ren vor?
  4. Ist die beson­dere War­te­zeit von acht Mona­ten im Ver­trag ver­an­kert?

Häu­fige Fra­gen

Über­nimmt jede Heil­prak­ti­ker-Zusatz­ver­si­che­rung auto­ma­tisch auch die Psy­cho­the­ra­pie?

Nein. Klas­si­sche Tarife sind meist auf kör­per­li­che Natur­heil­ver­fah­ren aus­ge­rich­tet. Psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Leis­tun­gen müs­sen im Bedin­gungs­werk aus­drück­lich als ein­ge­schlos­sen genannt sein, sonst besteht kein Anspruch.

Wie lange muss ich nach Ver­trags­ab­schluss war­ten, bis eine Psy­cho­the­ra­pie erstat­tet wird?

Für psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Leis­tun­gen gilt bei fast allen Anbie­tern eine beson­dere War­te­zeit von acht Mona­ten, die deut­lich über der übli­chen drei­mo­na­ti­gen War­te­zeit für all­ge­meine Heil­prak­ti­ker­leis­tun­gen liegt.

Was pas­siert, wenn bereits ein Behand­lungs­be­darf besteht oder ange­ra­ten wurde?

Ein bereits bestehen­der oder ange­ra­te­ner Behand­lungs­be­darf führt bei den Gesund­heits­fra­gen in der Regel zur Ableh­nung des Antrags oder zu einem Leis­tungs­aus­schluss für psy­chi­sche Erkran­kun­gen. Der Abschluss lohnt sich daher nur in beschwer­de­freien Zei­ten.

Nach wel­cher Gebüh­ren­ord­nung rech­nen Heil­prak­ti­ker für Psy­cho­the­ra­pie ab?

Maß­geb­lich ist in der Regel das Gebüh­ren­ver­zeich­nis für Heil­prak­ti­ker (GebüH) bezie­hungs­weise dar­auf basie­rende, ana­loge Hono­rar­ver­ein­ba­run­gen. Ob der gewählte Tarif danach abrech­net, sollte im Klein­ge­druck­ten geprüft wer­den.

Recht­li­cher Hin­weis: Die­ser Arti­kel dient aus­schließ­lich der all­ge­mei­nen Infor­ma­tion und Ori­en­tie­rung. Er stellt keine Rechts‑, Ver­si­che­rungs- oder Medi­zin­be­ra­tung dar. Die kon­kre­ten Leis­tungs­pflich­ten rich­ten sich aus­schließ­lich nach den jeweils ver­ein­bar­ten All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen (AVB) des jewei­li­gen Anbie­ters. Bei aku­ten psy­chi­schen Kri­sen wen­den Sie sich bitte an den ärzt­li­chen Bereit­schafts­dienst (Tele­fon 116 117) oder in Not­fäl­len an den Not­ruf (112).

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