Eine Zusatz­ver­si­che­rung für Heil­prak­ti­ker­leis­tun­gen schützt vor hohen Eigen­an­tei­len. Doch wie gelingt der Abschluss, wenn in der Ver­gan­gen­heit oder Gegen­wart eine Psy­cho­the­ra­pie statt­fand? Die­ser Rat­ge­ber beleuch­tet Fris­ten, Gesund­heits­fra­gen und rechts­si­chere Wege.

Warum beein­träch­tigt eine Psy­cho­the­ra­pie den Antrag auf eine Zusatz­ver­si­che­rung?

Pri­vate Kran­ken­ver­si­che­run­gen und Zusatz­ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten kal­ku­lie­ren ihr Risiko vor Abschluss eines Ver­tra­ges indi­vi­du­ell. Im Rah­men der vor­ver­trag­li­chen Anzei­ge­pflicht (§ 19 VVG) ver­lan­gen die meis­ten Anbie­ter im Antrag detail­lierte Anga­ben zum Gesund­heits­zu­stand. Stan­dard­mä­ßig erstre­cken sich diese Abfra­gen auf die letz­ten 3 bis 5 Jahre bei ambu­lan­ten Behand­lun­gen sowie bis zu 10 Jahre bei sta­tio­nä­ren Auf­ent­hal­ten.

Da psy­chi­sche Dia­gno­sen sta­tis­tisch gese­hen mit einem erhöh­ten Nach­be­hand­lungs­ri­siko ver­knüpft wer­den, reagie­ren Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men auf ange­ge­bene Psy­cho­the­ra­pien häu­fig mit fol­gen­den Tarif­ent­schei­dun­gen:

  • Risi­ko­zu­schlag: Der monat­li­che Bei­trag erhöht sich um einen pro­zen­tua­len Zuschlag.
  • Leis­tungs­aus­schluss: Behand­lun­gen auf psy­cho­the­ra­peu­ti­schem Gebiet oder spe­zi­fi­sche Vor­er­kran­kun­gen wer­den dau­er­haft vom Ver­si­che­rungs­schutz aus­ge­nom­men.
  • Antrags­ab­leh­nung: Der Antrag wird vor­erst zurück­ge­stellt oder abge­lehnt.

Wich­tige Unter­schei­dung: Ärzt­li­che Psy­cho­the­ra­pie vs. Heil­prak­ti­ker für Psy­cho­the­ra­pie

Bei der Erstat­tung und Tarif­aus­wahl ist die genaue recht­li­che Dif­fe­ren­zie­rung der Berufs­be­zeich­nun­gen essen­zi­ell:

  • Appro­bierte Psy­cho­lo­gi­sche & Ärzt­li­che Psy­cho­the­ra­peu­ten: Diese Behand­lung fällt unter die Richt­li­ni­en­psy­cho­the­ra­pie und wird bei medi­zi­ni­scher Not­wen­dig­keit direkt von den gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen (GKV) getra­gen.
  • Heil­prak­ti­ker & Heil­prak­ti­ker für Psy­cho­the­ra­pie: Behand­lun­gen durch Heil­prak­ti­ker wer­den von der GKV in der Regel nicht über­nom­men. Hier grei­fen – je nach Ver­ein­ba­rung – pri­vate Zusatz­ver­si­che­run­gen.

Hin­weis zur Abrech­nung: Prü­fen Sie in den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen exakt, ob der Tarif Zif­fern des Gebüh­ren­ver­zeich­nis­ses für Heil­prak­ti­ker (GebüH) auch für psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Leis­tun­gen nach Heil­prak­ti­ker­recht abdeckt oder ob sich die Erstat­tung rein auf natur­heil­kund­li­che Kör­per­the­ra­pien beschränkt.

3 Lösungs­an­sätze zur Heil­prak­ti­ker­ver­si­che­rung trotz Psy­cho­the­ra­pie

Eine Psy­cho­the­ra­pie in der Vor­ge­schichte führt kei­nes­wegs zwangs­läu­fig zu einer Absage. Fol­gende Wege ste­hen in der Pra­xis zur Ver­fü­gung:

1. Abfra­ge­zeit­räume und Beschwer­de­frei­heit nut­zen

Die Gesund­heits­fra­gen der Ver­si­che­rer bezie­hen sich stets auf einen fest umris­se­nen Zeit­raum (z. B. punkt­ge­nau 3 oder 5 Jahre zurück­lie­gend). Liegt das Ende der Psy­cho­the­ra­pie sowie die voll­stän­dige Gene­sung außer­halb die­ses Zeit­fens­ters, muss die Behand­lung bei prä­zi­ser Fra­ge­stel­lung im Antrag gewöhn­lich nicht ange­ge­ben wer­den.

2. Tarife mit ver­ein­fach­ten Gesund­heits­fra­gen

Man­che Anbie­ter ver­zich­ten auf umfas­sende Gesund­heits­prü­fun­gen und stel­len ledig­lich stark ver­kürzte Son­der­fra­gen (z. B. aus­schließ­li­che Abfrage von schwe­ren chro­ni­schen Erkran­kun­gen oder Krebs­er­kran­kun­gen). Sol­che Tarife kön­nen eine Bean­tra­gung trotz Vor­er­kran­kun­gen ermög­li­chen.

3. Anonyme Risi­ko­vor­anfrage über Fach­ex­per­ten

Um ein Ein­trags­ri­siko in interne Ver­zeich­nisse der Ver­si­che­rer bei einer Ableh­nung zu ver­mei­den, emp­fiehlt sich die Durch­füh­rung einer anony­mi­sier­ten Risi­ko­vor­anfrage über einen unab­hän­gi­gen Ver­si­che­rungs­mak­ler. So lässt sich schuf­tafrei klä­ren, wel­che Gesell­schaft zu wel­chen Annah­me­be­din­gun­gen bereit ist.

Wor­auf Sie bei der Antrag­stel­lung ach­ten soll­ten

  • Abso­lute Wahr­heits­pflicht: Alle Antrags­fra­gen müs­sen voll­stän­dig und wahr­heits­ge­mäß beant­wor­tet wer­den. Unvoll­stän­dige oder fal­sche Anga­ben gefähr­den im Leis­tungs­fall den Ver­si­che­rungs­schutz (Rück­tritt wegen Anzei­ge­pflicht­ver­let­zung).
  • War­te­zei­ten ein­pla­nen: Tarife ent­hal­ten häu­fig all­ge­meine War­te­zei­ten (z. B. 3 Monate) oder beson­dere War­te­zei­ten (z. B. 8 Monate bei Psy­cho­the­ra­pie oder Ent­bin­dun­gen).
  • Sum­men­be­gren­zun­gen (Staf­fel­re­geln): In den ers­ten Ver­si­che­rungs­jah­ren sind Erstat­tungs­sum­men meist gestaf­felt (z. B. maxi­mal 500 bis 1.000 Euro im ers­ten Kalen­der­jahr).
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Häu­fig gestellte Fra­gen (FAQ)

Kann ich eine Heil­prak­ti­ker­ver­si­che­rung abschlie­ßen, wäh­rend ich aktu­ell in Psy­cho­the­ra­pie bin?

Wäh­rend einer lau­fen­den Psy­cho­the­ra­pie ist ein Neu­ab­schluss mit Gesund­heits­fra­gen meist erschwert. In der Regel ver­lan­gen Ver­si­che­rer den erfolg­rei­chen Abschluss der The­ra­pie sowie eine anschlie­ßende beschwer­de­freie Zeit.

Bezieht sich die Gesund­heits­frage auch auf Gestalt­the­ra­pie oder Bera­tung?

Sofern Behand­lun­gen von Ärz­ten, Psy­cho­the­ra­peu­ten oder Heil­prak­ti­kern abge­rech­net oder ver­ord­net wur­den, sind sie im abge­frag­ten Zeit­raum anzu­ge­ben. Reine Coa­ching- oder Bera­tungs­sit­zun­gen ohne medi­zi­ni­sche Dia­gnose fal­len oft nicht dar­un­ter – maß­geb­lich ist jedoch stets der genaue Wort­laut der Antrags­frage.

Erstat­tet die Zusatz­ver­si­che­rung die Kos­ten für einen Heil­prak­ti­ker für Psy­cho­the­ra­pie?

Das hängt vom gewähl­ten Tarif ab. Man­che Tarife erstat­ten Zif­fern des Gebüh­ren­ver­zeich­nis­ses für Heil­prak­ti­ker (GebüH) unein­ge­schränkt, andere schlie­ßen den Bereich Psy­cho­the­ra­pie expli­zit aus. Vor Ver­trags­schluss soll­ten die Tarif­be­din­gun­gen genau geprüft wer­den.

Recht­li­cher Hin­weis / Dis­clai­mer: Die­ser Arti­kel dient aus­schließ­lich der all­ge­mei­nen Infor­ma­tion und Ori­en­tie­rung. Er stellt keine Rechts­be­ra­tung, Ver­si­che­rungs­ver­mitt­lung oder Ver­si­che­rungs­be­ra­tung dar. Wir erbrin­gen keine Bera­tungs­leis­tun­gen nach § 34d GewO. Die Annah­me­pra­xis von Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten ändert sich lau­fend und hängt vom indi­vi­du­el­len Ein­zel­fall ab. Für eine ver­bind­li­che Prü­fung wen­den Sie sich bitte an einen zuge­las­se­nen, unab­hän­gi­gen Ver­si­che­rungs­mak­ler oder einen Rechts­be­ra­ter. Heil­prak­ti­ker­leis­tun­gen kön­nen je nach Befund und Ein­zel­fall vari­ie­ren; ein Behand­lungs­er­folg oder eine Erstat­tungs­ga­ran­tie kann nicht gege­ben wer­den.

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