Als Heil­prak­ti­ke­rin oder Heil­prak­ti­ker steht die Gesund­heit Ihrer Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten an ers­ter Stelle. Wer die eigene Pra­xis online prä­sen­tiert, bewegt sich dabei recht­lich auf schma­lem Grat: Das Heil­mit­tel­wer­be­ge­setz (HWG) und das Gesetz gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb (UWG) set­zen der Wer­bung für natur­heil­kund­li­che Behand­lun­gen enge Gren­zen. Schon ein­zelne For­mu­lie­run­gen auf der Pra­xis-Web­site, in Social-Media-Bei­trä­gen oder in Ver­zeich­nis­ein­trä­gen kön­nen kos­ten­in­ten­sive Abmah­nun­gen nach sich zie­hen. Die­ser Leit­fa­den zeigt die wich­tigs­ten Stol­per­fal­len und wie Sie Ihre Pra­xis rechts­si­cher prä­sen­tie­ren.

Warum ist das HWG für Heil­prak­ti­ker so streng?

Das Heil­mit­tel­wer­be­ge­setz dient dem Schutz von Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten vor Irre­füh­rung und unsach­ge­mä­ßer Selbst­be­hand­lung. Da sich viele natur­heil­kund­li­che und kom­ple­men­tär­me­di­zi­ni­sche Metho­den wis­sen­schaft­lich nicht im Sinne der Schul­me­di­zin bele­gen las­sen, bewer­tet der Gesetz­ge­ber Wer­be­aus­sa­gen in die­sem Bereich beson­ders kri­tisch. Es gilt: Je schwer­wie­gen­der eine Erkran­kung dar­ge­stellt wird, desto stren­ger sind die Anfor­de­run­gen an die Wer­be­aus­sage.

Wich­tig für die Ein­ord­nung: Das HWG greift, sobald für Ver­fah­ren, Behand­lun­gen oder Mit­tel zur Erken­nung, Besei­ti­gung oder Lin­de­rung von Krank­hei­ten gewor­ben wird. Reine Wohl­fühl- oder Prä­ven­ti­ons­an­ge­bote ohne Krank­heits­be­zug fal­len häu­fig nicht unter das HWG, wohl aber wei­ter­hin unter das all­ge­meine Irre­füh­rungs­ver­bot des UWG.

Die größ­ten Abmahn­fal­len im Pra­xis-Mar­ke­ting

1. Wer­be­ver­bot bei bestimm­ten Krank­hei­ten (§ 12 HWG)

Der wich­tigste Punkt zuerst: Für bestimmte, in der Anlage zu § 12 HWG auf­ge­führte Krank­hei­ten und Lei­den ist Wer­bung außer­halb von Fach­krei­sen grund­sätz­lich unter­sagt. Dazu zäh­len unter ande­rem Krebs­er­kran­kun­gen, Dia­be­tes, Sucht­er­kran­kun­gen, psy­chi­sche Erkran­kun­gen und mel­de­pflich­tige Infek­ti­ons­krank­hei­ten. Die­ses Ver­bot gilt unab­hän­gig davon, wie vor­sich­tig die For­mu­lie­rung gewählt ist. Selbst der Hin­weis “beglei­tend bei Krebs­er­kran­kun­gen” ist außer­halb von Fach­krei­sen unzu­läs­sig.

Pra­xis-Tipp: Ver­mei­den Sie in Web­site- und Ver­zeich­nis­tex­ten jeden Bezug Ihrer Leis­tun­gen zu den in der Anlage genann­ten Krank­heits­bil­dern, auch nicht als Bei­spiel oder Erfah­rungs­be­richt.

2. Ver­bot irre­füh­ren­der Heil­ver­spre­chen (§ 3 HWG)

Aus­sa­gen, die den Ein­druck erwe­cken, ein bestimm­ter Behand­lungs­er­folg trete mit Sicher­heit ein, sind unzu­läs­sig.

  • Unzu­läs­sig: “Mit mei­ner Schmerz­the­ra­pie befreie ich Sie nach­hal­tig von Ihren Rücken­schmer­zen.”
  • Unzu­läs­sig: “Aku­punk­tur heilt Migräne garan­tiert.”
  • Rechts­si­che­rer: “Die Aku­punk­tur wird in mei­ner Pra­xis als beglei­tende Methode bei chro­ni­schen Kopf­schmer­zen ein­ge­setzt.”

3. Umgang mit nicht schul­me­di­zi­nisch aner­kann­ten Ver­fah­ren

Bei Ver­fah­ren, die von der Schul­me­di­zin nicht oder nur teil­weise aner­kannt sind, etwa Bio­re­so­nanz, Homöo­pa­thie oder Eigen­blut­the­ra­pie, emp­fiehlt sich ein trans­pa­ren­ter Hin­weis auf den natur­heil­kund­li­chen Cha­rak­ter der Methode. Eine sol­che Ein­ord­nung ist zwar keine aus­drück­li­che Ein­zel­pflicht im HWG, sie hilft aber, dem all­ge­mei­nen Irre­füh­rungs­ver­bot nach § 3 HWG und § 5 UWG vor­zu­beu­gen.

Bei­spiel-For­mu­lie­rung: “Die hier vor­ge­stell­ten Ver­fah­ren gehö­ren zur alter­na­ti­ven Natur­heil­kunde. Ihre Wirk­sam­keit ist nach schul­me­di­zi­ni­schen Stan­dards nicht in vol­lem Umfang wis­sen­schaft­lich belegt.”

4. Vor­her-Nach­her-Dar­stel­lun­gen (§ 11 HWG)

Im Bereich der ästhe­ti­schen Natur­heil­kunde, etwa bei Haut­be­hand­lun­gen oder Hyalu­ron-Injek­tio­nen, ist die Ver­wen­dung von Vor­her-Nach­her-Bil­dern zu rei­nen Wer­be­zwe­cken außer­halb von Fach­krei­sen nach § 11 HWG stark ein­ge­schränkt bezie­hungs­weise bei ver­glei­chen­den Dar­stel­lun­gen plas­tisch-ästhe­ti­scher Ein­griffe unzu­läs­sig.

5. Wer­bung mit Pati­en­ten­ge­schich­ten und Bewer­tun­gen

Erfun­dene oder rei­ße­ri­sche Erfah­rungs­be­richte sind unzu­läs­sig. Echte Pati­en­ten­ge­schich­ten und Bewer­tun­gen auf Platt­for­men oder der eige­nen Web­site sind erlaubt, solange sie sach­lich blei­ben, keine irre­füh­ren­den Heil­ver­spre­chen beinhal­ten und nicht zu gefähr­li­chen Selbst­dia­gno­sen ver­lei­ten.

6. Wer­bung für Fern­be­hand­lung (§ 9 HWG)

Wer­bung für Fern­be­hand­lung ist zuläs­sig, wenn die Behand­lung nach all­ge­mein aner­kann­ten fach­li­chen Stan­dards ohne per­sön­li­chen Erst­kon­takt ver­tret­bar ist. Bei Ver­fah­ren, die zwin­gend eine kör­per­li­che Unter­su­chung erfor­dern, bleibt eine Bewer­bung als reine Fern­be­hand­lung wei­ter­hin unzu­läs­sig.

Check­liste: So prü­fen Sie Ihre Online-Prä­senz

  • Kein Bezug zu Krank­hei­ten aus der Anlage zu § 12 HWG in Wer­be­tex­ten
  • Keine abso­lu­ten Begriffe wie “heil­bar”, “garan­tiert”, “sicher” oder “schmerz­frei”
  • Wirk­weise sach­lich beschrie­ben: wie eine Methode tra­di­tio­nell ange­wen­det wird, statt was sie zwin­gend bewirkt
  • Trans­pa­ren­ter Hin­weis bei nicht schul­me­di­zi­nisch aner­kann­ten Ver­fah­ren
  • Keine unzu­läs­si­gen Vor­her-Nach­her-Dar­stel­lun­gen
  • Voll­stän­di­ges Impres­sum und Daten­schutz­er­klä­rung mit Pflicht­an­ga­ben, u. a. zustän­di­ges Gesund­heits­amt und Erlaub­nis­er­tei­lung

Fazit: Sach­li­che Infor­ma­tion schlägt rei­ße­ri­sche Wer­bung

Seriö­ses Mar­ke­ting für Heil­prak­ti­ker benö­tigt keine rei­ße­ri­schen Heil­ver­spre­chen. Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten suchen in ers­ter Linie Ver­trauen, Empa­thie und Fach­kom­pe­tenz. Eine sach­li­che, trans­pa­rente Beschrei­bung Ihrer Qua­li­fi­ka­tio­nen und Schwer­punkte wirkt oft über­zeu­gen­der als aggres­sive Wer­bung und schützt gleich­zei­tig vor kos­ten­in­ten­si­ven Abmah­nun­gen.

Struk­tu­rierte, sach­lich for­mu­lierte Pra­xis­pro­file sind ein Mar­ke­ting­weg, der sich gut mit den HWG-Vor­ga­ben ver­ein­ba­ren lässt. Wenn Sie Ihre Pra­xis im Heil­prak­ti­ker­ver­zeich­nis ein­tra­gen, errei­chen Sie gezielt Men­schen, die in Ihrer Region nach Ihrer Exper­tise suchen.

Häu­fige Fra­gen zum HWG für Heil­prak­ti­ker

Was pas­siert bei einem Ver­stoß gegen das HWG?

Ver­stöße kön­nen von Mit­be­wer­bern, Ver­brau­cher­schutz­ver­bän­den oder Wett­be­werbs­ver­ei­nen kos­ten­pflich­tig abge­mahnt wer­den. Neben Unter­las­sungs­an­sprü­chen dro­hen Abmahn­kos­ten und im Wie­der­ho­lungs­fall Ver­trags­stra­fen.

Gilt das HWG auch für Social-Media-Bei­träge und Ver­zeich­nisse?

Ja. Das HWG unter­schei­det nicht nach dem Kanal. Aus­sa­gen auf Insta­gram, Face­book, Google-Unter­neh­mens­pro­fi­len oder in Online-Ver­zeich­nis­sen unter­lie­gen den­sel­ben gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen wie Texte auf der eige­nen Web­site.

Ersetzt die­ser Bei­trag eine recht­li­che Prü­fung mei­ner Web­site?

Nein. Der Bei­trag gibt eine all­ge­meine Ori­en­tie­rung. Bei kon­kre­ten For­mu­lie­run­gen oder Zwei­fels­fäl­len emp­fiehlt sich die Prü­fung durch eine auf Heil­mit­tel­wer­be­recht spe­zia­li­sierte Rechts­be­ra­tung.

Hin­weis: Die­ser Bei­trag dient der all­ge­mei­nen Infor­ma­tion und stellt keine Rechts­be­ra­tung dar. Er ersetzt keine indi­vi­du­elle Prü­fung Ihrer Wer­b­e­inhalte durch eine fach­kun­dige Rechts­be­ra­tung.

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